Eine Wohnungsdurchsuchung darf nicht nur auf Vermutungen gestützt werden.
Unser Mandant staunte nicht schlecht, als eines Morgens seine Wohnung durchsucht wurde: Verdacht auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Gefunden wurden jedoch nur wenige Gramm Marihuana für den Eigenbedarf.
Bei der Akteneinsicht stellte sich heraus, dass es nach unserer Ansicht keinerlei tragfähige Hinweise dafür gab, dass unser Mandant irgend etwas mit diesem Vorwurf zu tun hatte. Überspitzt dargestellt hatte ein anderer Verdächtiger in der Nähe der Wohnung geparkt und unser Mandant war die einzige Person mit Einträgen in der polizeilichen Datenbank (aber keinerlei Verurteilungen). Dies genügte dem Amtsgericht aber, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen.
Für unseren Mandanten sind wir zunächst durch zwei Beschwerden gegen den Durchsuchungsbeschluss vorgegangen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Offenburg haben die Beschwerden als unbegründet abgelehnt, meist mit dem pauschalen Hinweis auf „kriminalistische Erfahrung“.
Das Bundesverfassungsgericht hat der dann erhobenen Verfassungsbeschwerde statt gegeben. Auch das Verfassungsgericht konnte keinerlei Anhaltspunkte erkennen, welche auch bloß einen Anfangsverdacht gegen unseren Mandanten rechtfertigen würden.
Der Durchsuchungsbeschluss war somit rechtswidrig.
Die Entscheidung zum nachlesen:
Die Entscheidung auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier: http://www.bverfg.de/e/rk20220721_2bvr148319.html