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Gewaltdelikte

  • Mord, § 211 StGB
  • Totschlag, § 212 StGB
  • Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
  • Körperverletzung, § 223 StGB
  • Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
  • Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
  • Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
  • Raub, § 249 StGB
  • Schwerer Raub, § 250 StGB


Seitens der Öffentlichkeit wird in Gewalt- und v. a. bei Kapitalverbrechen in besonderem Maße der Ruf nach Vergeltung und Sühne laut. Hierdurch wird mitunter versucht, auch auf die Verteidigung Druck aufzubauen. Dem muss der Verteidiger gewachsen sein. Zudem ist die Verteidigung in Gewaltverfahren vielfach eine Gratwanderung zwischen der Ausübung von Verteidigerrechten und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Opfer. Diese Gradwanderung kann nur durch rein sachorientierte Arbeit bewältigt werden. Ist der Mandant geständig, so gilt es, den Normverstoß verständlich zu machen, drohende hohe strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden und die Strafzumessung mitzugestalten. Unprofessionelle Verteidigung wirkt sich extrem nachteilig im Anfangsstadium des Verfahrens aus, in welchem der Tatverdächtige besonders schutzbedürftig ist.

Verfahren in Kapital- und Gewaltverbrechen unterscheiden sich von anderen Strafverfahren u. a. durch die Notwendigkeit, eine Reihe von Sachverständigengutachten einzuholen wie zum Beispiel psychiatrisch-psychologische Gutachten sowie gerichtsmedizinische und kriminaltechnische Sachverständigengutachten. Die Analyse dieser Gutachten setzt einen hohen Sachverstand des Verteidigers voraus, der durch Fortbildung und / oder Einholung sachverständigen Rates erworben werden kann.

Ein hoch effizientes Kriminaljustizsystem, das vor allem im Bereich der Tötungsdelikte Aufklärungsquoten von weit über 90 Prozent erreicht, erfordert auf Verteidigerseite zudem ein Höchstmaß an Professionalität, Engagement und Wissen, gerade auch im Ungang mit den Medien, um ein faires Verfahren zu sichern und womöglich einen Unschuldigen vor einem Fehlurteil zu schützen.

(Quelle: Gatzweiler, Norbert / Leitner, Werner / Münchhalffen in Strafverteidigung in der Praxis, 2007)