Drogendelikte
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz:
- § 29 BtMG
- § 29 a BtMG
- § 30 BtMG
- § 30 a BtMG
Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt eine Spezialmaterie dar. Die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen erfordert daher ein spezifisches Fachwissen des materiellen Betäubungsmittelstrafrechts.
In zahlreichen Fällen treten darüber hinaus auch spezielle strafprozessuale Probleme auf, da Betäubungsmittelverfahren schon immer z. B. eine Hochburg für heimliche Ermittlungsmethoden waren. Oft kommen Probleme im Bereich der Schuldfähigkeit hinzu und der gesamte Bereich der Strafzumessung weist ebenfalls eine Fülle von betäubungsmittelrechtlichen Besonderheiten auf.
Ein Verteidiger, der sich in diesem Dickicht materiell-rechtlicher und prozessualer Normen nicht auskennt, steht auf verlorenem Posten. Er sieht sich Gerichten gegenüber, dies sich aufgrund der Vielzahl der Betäubungsmittelverfahren bestens auskennen. Er sieht sich zudem konfrontiert mit Staatsanwälten aus Fachabteilungen, die ausschließlich Betäubungsmittelstrafsachen bearbeiten.
Ein Informationsgefälle zwischen Verteidiger auf der einen und Gericht sowie Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite erhöht die Gefahr, dass „unter Niveau“ verteidigt und nicht das optimale Ergebnis für den Mandanten erzielt wird. Mangelnde Kenntnis sowohl der Fallstricke, als auch der Möglichkeiten der materiellen und prozessualen Vorschriften machen eine sachgerechte Beratung des Mandanten unmöglich. Versäumnisse und Fehler bei der Beratung und der Festlegung der Verteidigungsstrategie sind oft irreparabel.
Darüber hinaus spielt bei der Beratung und Vertretung von abhängigen Mandanten die Frage einer stationären oder ambulanten Therapie oder einer Substitutionsbehandlung regelmäßig eine Rolle. Bei inhaftierten Mandanten hat der Verteidiger nebenbei auch die Aufgabe eines Sozialarbeiters zu übernehmen, indem er zur Regelung von Problemen mit Wohnung und Arbeitgeber und als Bindeglied zur Familie fungiert.
Bei der Beratung und Verteidigung von ausländischen Mandanten sind zudem Besonderheiten des fremden Kultur- und Rechtskreises zu beachten.
(Quelle: Weider, Hans-Joachim in Münchner Anwaltshandbuch, Strafverteidigung, 2006)