Strafrechtliche Folgen beim Verstoß gegen eine angeordnete Quarantäne
Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, kann die Gesundheitsbehörde Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Infektionsschutzgesetz anordnen. Zum Beispiel auch, dass man sich zu Hause in Quarantäne begen muss.
Die Versuchung ist groß, sich nicht an eine solche Anordnung zu halten. Schließlich kann die Quarantäne zu Hause nur schwer überprüft werden.
Ein Verstoß kann jedoch erhebliche strafrechtliche Folgen haben:
- Verlässt man entgegen der Anordnung die Quarantäne, so ist dies eine Straftat gemäß § 75 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Irrelevant ist, ob die Person tatsächlich erkrankt ist oder andere Personen infizieren konnte.
- Wird durch den Verstoß die Krankheit tatsächlich verbreitet, so drohen Freiheitsstrafen von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 75 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).
Das Infektionsschutzgesetz ist anwendbar, da der Coronavirus durch eine entsprechende Verordnung (CoronaVMeldeV) in die Liste gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden ist.