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Vorsorgevollmacht

Durch eine Vollmacht wird eine Betreuung grundsätzlich verhindert. Der Vollmachtgeber kann also noch bei klarem Verstand selbst bestimmen, wer für ihn im Fall der Fälle Entscheidungen treffen soll.

Auch ohne Betreuung kann eine Vollmacht das Leben erleichtern. Für wichtige Rechtsgeschäfte(z.B. Grundstücksverkäufe) muss der Vollmachtgeber nicht mehr selbst tätig werden.

Größtes Risiko einer Vollmacht ist der Missbrauch durch den Bevollmächtigten.

In Standardvollmachten ist meist nur geregelt, dass der Bevollmächtigte erst von der Vollmacht Gebrauch machen soll, wenn der Pflegefall eingetreten ist. Aber ob der Bevollmächtigte sich an diese Anweisung hält, wird nicht geprüft.

Wesentlich öfter erfolgt der Missbrauch erst, wenn der Pflegefall eingetreten ist. Sehr oft entscheiden Bevollmächtigte dann nicht mehr im Interesse des Vollmachtgebers, sondern stellen eigene Bedürfnisse voran. Es werden dann Rechnungen des Bevollmächtigten vom Konto des Vollmachtgebers bezahlt oder der Bevollmächtigte bezahlt sich selbst eine Entschädigung für seine Dienste.

Der Vollmachtgeber kann dann meist seine eigene Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Eine Kontrolle des Bevollmächtigten findet nicht statt, insbesondere wenn der Bevollmächtigte später selbst Erbe wird, fällt der Missbrauch in der Regel nie auf.

Risiken bestehen aber auch für den Bevollmächtigten.

Grundsätzlich muss der Bevollmächtigte über seine Tätigkeiten eine vollständige Abrechnung vorlegen. Entweder gegenüber dem Vollmachtgeber, oder dessen Erben. Meist kann der Bevollmächtigte dies nicht, weil er Jahrelang ohne entsprechende Aufzeichnung seiner Tätigkeiten gearbeitet hat.

Die Tätigkeit als Bevollmächtigter kann auch schnell sehr umfangreich werden. Grundsätzlich muss der Bevollmächtigte jedoch ohne Aufwandsentschädigung arbeiten. Die Versuchung, sich selbst eine Entschädigung zu bezahlen, ist dann schnell groß. Dies kann jedoch auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Die einzige Lösung ist, eine individuelle Vollmacht für jeden Einzelfall zu machen. Es kann dann vorab festgelegt werden
  • wann die Vollmacht wirksam werden soll,
  • Anweisungen an den Bevollmächtigten,
  • Bestimmung der Rechnungslegungspflichten,
  • Vereinbarung von Aufwandsentschädigungen.

Dies schafft Sicherheit für Vollmachtgeber und Bevollmächtigten.