Wirtschaftsstrafrecht
- Betrugsdelikte § 263 ff. StGB
- Bankrott, § 283 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht, § 283 b StGB
- Gläubigerbegünstigung, § 283 c StGB
- Schuldnerbegünstigung, § 283 d StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung; § 299 StGB
- Unterlassen der Verlustanzeige, § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
- Unterlassen des Insolvenzantrags, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmBHG
- Unrichtige Darstellung, § 331 HGB
- Verletzung der Berichtspflicht, § 332 HGB
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht, § 333 HGB
Die Wirtschaftskriminalität stellt einen bedeutenden Teil des aktuellen Strafrechts dar; sie verursacht jährlich einen Schaden in Milliardenhöhe. Obwohl es keine allgemein gültige Definition des Begriffs „Wirtschaftsstrafrecht“ gibt, steht außer Frage, dass die Wirtschaftskriminalität ein Teil unserer Gesellschaftsordnung ist.
Wirtschaftskriminalität geht nicht in erster Linie von „Berufskriminellen“ aus. Sie kann vielmehr von jedem begangen werden, sowohl außerhalb als auch innerhalb eines Unternehmens sowie in einer Vielfalt von beruflichen und gesellschaftlichen Situationen. Nur ein kleiner Teil der Wirtschaftsstraftaten ist von Anfang an geplant.
Ob wirtschaftskriminelles Verhalten gegeben ist, kann häufig nur an Hand der Bejahung oder Verneinung ordnungsgemäßen kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Verhaltens beantwortet werden, wie z. B. die Bilanz- oder Buchführungsdelikte und die Insolvenzdelikte zeigen. Nicht selten sind auch zivilrechtliche Vorfragen aus dem Vertrags- und Gesellschaftsrecht für die Beurteilung der Strafbarkeit von ausschlaggebender Bedeutung. Genau wie beim Steuerstrafrecht, hängt deshalb auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts eine erfolgreiche und effiziente Verteidigung vom Verständnis und zusätzlicher Kenntnisse des Verteidigers über wirtschaftliche Zusammenhänge ab.
Nur ein Teil des materiellen Wirtschaftsstrafrechts ist im eigentlichen Strafgesetzbuch normiert, z. B. das Bankrottstrafrecht als Teil des Insolvenzstrafrechtes (§§ 283 ff. StGB), der Betrug inklusive seine wirtschaftsstrafrechtlichen Sonderformen (§§ 263 ff. StGB), die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266 a StGB) oder das nationale Korruptionsstrafrecht (§§ 299, 331 ff. StGB).
Teile des Insolvenzstrafrechts, illegale Beschäftigung, Bilanzstrafrecht, Geheimnisverrat, Außenwirtschaftsstrafrecht etc. sind dagegen in den jeweiligen umfassenden gesetzlichen Regelungen als sogenanntes „Nebenstrafrecht“ geregelt.
(Quelle: Krekeler, Wilhelm in Strafverteidigung in der Praxis, 2007; Quedenfeld, Dietrich / Richter, Hans in Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 2009)