Muss man bei der Polizei erscheinen und eine Zeugenaussage machen?
Früher galt noch der Grundsatz:
„Bei der Polizei muss ein Zeuge gar nichts.“
Ein Zeuge musste weder gegenüber der Polizei eine Aussage machen, noch dort erscheinen.
Dies wurde im Jahr 2017 geändert, um Strafverfahren zu beschleunigen. In § 163 Abs. 3 StPO wurde geregelt, dass ein Zeuge nicht nur bei der Polizei erscheinen muss, sondern auch eine Aussage machen muss.
Voraussetzung ist allerdings:
Der Ladung oder der Befragung muss ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegen.
Leider ist noch offen, ob ein allgemeiner Auftrag ausreichen soll oder ob immer ein konkreter Auftrag vorliegen muss. Oftmals kann (und/oder will) ein Polizeibeamter nicht mitteilen, ob und was für ein Auftrag vorliegt. Erscheinen Sie nicht auf eine Ladung bzw. machen keine Aussage, obwohl ein gültiger Auftrag vorliegt, drohen erhebliche Sanktionen.
Als Zeuge steht Ihnen jedoch das Recht zu, einen Anwalt (Zeugenbeistand, § 68b StPO) bereits vor der Befragung zu beauftragen. Bei der Ladung/Befragung muss Ihnen diese Möglichkeit eingeräumt werden. Insbesondere bei Spontan-Befragungen (z.B. nach einem Verkehrsunfall) sollten Sie sich auf Ihr Recht berufen, einen Anwalt befragen zu dürfen. Die Polizei muss Ihnen dann einen Termin für die Befragung geben, der Ihnen ausreichend Zeit gibt, einen Anwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Ein Rechtsanwalt kann für Sie klären, ob ein Auftrag von der Staatsanwaltschaft vorliegt, also ob Sie bei der Polizei erscheinen und eine Aussage machen müssen.