Besitz von Betäubungsmitteln für den unmittelbaren Konsum oder dessen Vorbereitung ist nicht strafbar
Der Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar. Der Besitz von Betäubungsmitteln jedoch ist strafbar (§ 29 ff BtMG). Es ist aber nicht möglich, eine Droge zu Konsumieren, ohne (zumindest kurzfristig) in deren Besitz zu sein. Somit würde man aber den Konsum indirekt doch strafbar machen.
Deshalb ist der Besitz eines Betäubungsmittels nicht strafbar, wenn das Betäubungsmittel sofort nach der Übergabe verbraucht wird. Auch das Vorbereiten des Konsums (z.B. Drehen eines Joints) gehört grundsätzlich zum sofortigen Verbrauch (OLG Hamm, 1 RVs 38/17).
Strafbar ist nur die Person, welche das Betäubungsmittel mitgebracht hat.
Das bedeutet:
Kann jemand nur der Konsum oder das unmittelbare Vorbereiten des Konsums nachgeweisen werden, so darf diese Person nicht bestraft werden.
Kann man nicht aufklären, wer die Betäubungsmittel mitgebracht hat, z.B. weil alle Beteiligten schweigen, dann kann niemand bestraft werden.
Im Umbagng mit der Polizei sollte man sich also an die 3 wichtigsten Regeln im Strafrecht halten:
- Schweigen.
- Schweigen.
- Schweigen.
Nehmen Sie umgehend Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte können wir Ihnen sagen, ob die Feststellungen der Polizei für eine Verurteilung ausreichend sind.