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Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Wann besteht die Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern?

Wann besteht die Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern?

Sehr oft möchte die Polizei von einem Beschuldigten Fingerabdrücke nehmen und Lichtbilder anfertigen. Aber nicht immer ist dieser Wunsch der Polizei berechtigt.

Gemäß § 81b StPO dürfen Fingerabdrücke und Lichtbilder nur gefertigt werden, wenn diese

  • entweder für die strafrechtliche Ermittlung notwendig sind
  • oder für mögliche zukünftige Taten relevant sein könnten.

Für die strafrechtliche Ermittlung sind Fingerabdrücke und Lichtbilder nur notwendig, wenn z.B.

  • die Fingerabdrücke des Täters gefunden wurden und mit dem Fingerabdruck des Verdächtigen verglichen werden sollen,
  • eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt werden muss.

Sehr oft fehlen aber Fingerabdrücke des Täters, so dass man ohnehin keinen Vergleich durchführen könnte. Ist der Verdächtige bereits identifiziert, braucht es keine Lichtbildvorlage mehr, also meist auch keine Fotos.

Für eine zukünftige Tat können Fingerabdrücke und Fotos nur dann relevant sein, wenn sich aus der vorliegenden Tat eine Wiederholungsgefahr ergibt.

Ob die Maßnahme der Polizei rechtmäßig ist, lässt sich oft erst sagen, nachdem man die Akte eingesehen hat.

Wie sollten Sie also reagieren?

Vorladung

Falls Sie schriftlich von der Polizei vorgeladen wurden:

  • Schalten Sie umgehend einen Anwalt ein.
  • Oft kann man mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft vereinbaren, dass die Maßnahme bis nach der Akteneinsicht zurück gestellt wird. Denn Fingerabdrücke und Fotos können auch noch nach der Akteneinsicht angefertigt werden.
  • Notfalls kann sofort die richterliche Entscheidung über die Maßnahme beantragt werden.

Vor Ort

Falls Sie vor Ort von der Polizei (z.B. auf dem Revier) aufgefordert werden:

  • Widersprechen Sie der Maßnahme und sagen Sie dem Polizeibeamten, dass der Widerspruch vermerkt wird. Anderenfalls wird von vielen Richtern argumentiert, Sie hätten der Maßnahme freiwillig zugestimmt. Dann ist es egal, ob die Voraussetzungen vorgelegen haben.
  • Schalten Sie umgehend einen Anwalt ein, um die Maßnahme überprüfen zu lassen.

Lassen Sie sich bezüglich eines Widerspruchs nicht dadurch verunsichern, dass die Polizei Ihnen mitteilt, man könne die Maßnahme auch gegen Ihren Willen mit unmittelbarem Zwang durchführen. Zwang ist nur zulässig, wenn Sie sich aktiv gegen die Maßnahme wehren. Der Widerspruch ist die rechtlich zulässige Gegenwehr: Sie geben Ihre Fingerabdrücke ab oder lassen sich fotografieren, aber es wird dokumentiert, dass Sie damit nicht einverstanden sind.