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Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren

Antragsrecht des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren.

Antragsrecht des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren

Eine gute und frühe Verteidigung kann in vielen Fällen dazu führen, dass ein Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Es wird also keine Anklage erhoben.

Wenn man sich einen Rechtsanwalt finanziell leisten kann, ist das unproblematisch. Problematisch war aber früher, wenn man sich keinen Anwalt leisten konnte.

Zwar gab es die Möglichkeit eines sogenannten Pflichtverteidigers, der für den Beschuldigten tätig wird aber aus der Staatskasse bezahlt wird. Allerdings konnte der Beschuldigte früher im Ermittlungsverfahren nicht selbst beantragen, dass ihm ein Pflichtverteidger seiner Wahl bestellt wird. Nur die Staatsanwaltschaft konnte einen solchen Antrag stellen … und tat dies sehr selten bis nie. Ein Antrag des Beschuldigten war erst nach Anklageerhebung möglich.

Zwar wird ein Anwalt auch für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren bezahlt, wenn er erst nach Anklageerhebung als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. War der Anwalt jedoch erfolgreich und es wurde keine Anklage erhoben, erhielt der Anwalt keine Bezahlung, weil er nie beigeordnet wurde.

Diese Problematik führte dazu, dass zwar theoretisch ein Recht auf einen Pflichtverteidiger bestand, praktisch aber oft keine Verteidigung im Ermittlungsverfahren erfolgte.

Mit einer Gesetzesänderung im Dezember 2019 wurde mit § 141 Abs. 1 StPO die Möglichkeit eingeführt, dass der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger seinen Wahl als Pflichtverteidiger beantragen kann. Der Beschuldigte muss sogar gemäß § 136 Abs. 1 S. 5 StPO auf dieses Recht hingewiesen werden.